JudikaturJustizRS0030105

RS0030105 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2023

Sofern eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO vorliegt, besitzt der Grundeigentümer und Straßenerhalter keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch, gegen Verstöße von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuschreiten. Bei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um öffentlich - rechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung die Verwaltungsbehörde zu überwachen hat. Dem Straßenerhalter stehen nur die in der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich umschriebenen Rechte und Pflichten zu. Daran ändert auch die Bestimmung des § 1319a ABGB nichts. Auch aus § 98 Abs 3 StVO kann nicht abgeleitet werden, dass dem Straßenerhalter ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch, gegen Verletzungen der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer vorzugehen, zustünde.

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