JudikaturJustizRS0030076

RS0030076 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1982

Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre; er hat daher nach einem Verkehrsunfall den Kostenaufwand für die Vollackierung eines Fahrzeugteiles zu bestreiten, wenn sich bei der Teillackierung Farbunterschiede ergeben würden.

Entscheidungen
5