JudikaturJustizRS0030058

RS0030058 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2020

Der Tierhalter haftet gemäß § 1320 ABGB nach ständiger Rechtsprechung für die Unterlassung der nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres. Welche Maßnahmen dabei im einzelnen notwendig sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen.

Entscheidungen
58