JudikaturJustizRS0030052

RS0030052 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1995

Für den objektiv - abstrakt berechneten wirklichen Schaden wird auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit gehaftet, für das zu ersetzende Interesse nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Entscheidungen
5