JudikaturJustizRS0030035

RS0030035 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 2023

Der Schuldlosigkeitsbeweis des Hauseigentümers nach § 1319 ABGB ist erbracht, wenn der Hauseigentümer alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können (vgl SZ 24/78).

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