JudikaturJustizRS0030024

RS0030024 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2020

Die Haftung des Tierhalters tritt nicht schon dann ein, wenn nicht jede Möglichkeit einer Beschädigung durch das Tier ausgeschlossen ist, sondern erst dann, wenn die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen unterlassen wurden.

Entscheidungen
49