JudikaturJustizRS0029999

RS0029999 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2020

Eine Haftung gemäß dem zweiten Satz des § 1320 ABGB tritt nur ein, wenn der Tierhalter die nach den ihm bekannten oder doch erkennbaren Eigenschaften des Tieres erforderliche und nach der Verkehrsauffassung von ihm vernünftigerweise zu erwartende Verwahrungspflicht vernachlässigt hat. Die Anforderungen an die Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht dürfen in diesem Zusammenhang nicht in einem solchem Maße überspannt werden, dass dadurch das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren unmöglich gemacht wird.

Entscheidungen
60