JudikaturJustizRS0029997

RS0029997 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2018

Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Die Zumutbarkeit von Streumaßnahmen hängt von den organisatorischen Verhältnissen im Bereich der Straßenverwaltung ab.

Entscheidungen
13