JudikaturJustizRS0029932

RS0029932 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2020

Eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen, sondern auch dann, wenn die Gefahrenquelle ein Gebäude oder ein anderes auf dem Grundstück aufgeführtes Werk ist, aber nicht gerade ein Einsturz oder eine Ablösung von Bestandteilen den Schaden konkret verursacht (hier: Sturz in eine betonierte Grube, deren Betonkranz 15 cm über den Erdboden ragt).

Entscheidungen
52