RS0029865 – OGH Rechtssatz
RS0029865 – OGH Rechtssatz
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Die in der Erregung geäußerte Ansicht, der Dienstgeber habe einen Zeugen, der in einem zwischen beiden Teilen geführten Prozeß von ihm angeboten wurde, bestochen, ist keine bloße Unmutsäußerung und stellt somit einen Entlassungsgrund dar.