JudikaturJustizRS0029733

RS0029733 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2023

Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewendet zu werden pflegt; auf das subjektive Empfinden des Dienstgebers kommt es nicht an.

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