JudikaturJustizRS0029655

RS0029655 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2021

Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des § 1318 ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern. Er haftet jedenfalls auch dann, wenn er schuldlos die notwendigen Maßnahmen unterließ.

Entscheidungen
13