JudikaturJustizRS0029625

RS0029625 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1981

Es kommt nach § 2 AusbV auf die im Kreditwesen üblichen Zinssätze an, soferne sie allerdings im redlichen Verkehr angewendet werden. Das zu diesem Zweck heranzuziehende wirtschaftlich berechtigte und erträgliche Maß kann im allgemeinen den Bedingungen führender Kreditinstitute entnommen werden. Ein Übermaß liegt darüber hinaus erst vor, wenn die übliche Gegenleistung beträchtlich überstiegen wird. (Bei Zinsfuß von zwölf Prozent, im Verzugsfall vierzehn Prozent Verzugszinsen und Zinseszinsen verneint).