JudikaturJustizRS0029353

RS0029353 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2021

In einem Grundbuchsbeschluss sind gemäß § 95 Abs 3 GBG alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen kann, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, abgewiesen werden muss.

Entscheidungen
8