JudikaturJustizRS0029257

RS0029257 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2018

Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, insbesonders also, wenn über das Bestehen des Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines diesbezüglichen Rechtsstreites nicht abzusehen ist, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt.

Entscheidungen
24