JudikaturJustizRS0029249

RS0029249 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2021

Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung - etwa im Falle einer Geschäftsreise des allein zum Ausspruch der Entlassung zuständigen Geschäftsführers - auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zumindest implicite zu behaupten. Die bloße Anführung der Daten der Begehung des Entlassungsgrundes und des Ausspruches der Entlassung genügen hiefür nicht.

Entscheidungen
49