Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß die gesonderte Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung im Spruch des Urteils des Erstgerichtes zu entfalten hat. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit …
Text Entscheidungsgründe: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Klägerin, - einer Vertragsbediensteten der beklagten Partei -, die sich von Juli 1984 bis 28.September 1985 in Karenzurlaub befunden hatte, mit Schreiben vom 28.September 1985 eine Ermahnung wegen bereits vor ihrem Karenzurlaub…
Rechtliche Beurteilung Gegenstand einer Feststellungsklage kann allerdings nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts sein, nicht aber der Wirksamkeit einer Parteienhandlung (Fasching, ZPR Rz 1088 ff.). Ob die Kündigung allenfalls verspätet erfolgte (4 Ob 125/79; 4 Ob 159/83; Arb. 6.721, 6.860, 7.483, 7.90…