JudikaturJustizRS0028962

RS0028962 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2017

Ein nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingenommenes Verhalten des Arbeitnehmers ist für die Berechtigung einer - vorangegangenen - Entlassung rechtlich bedeutungslos.

Entscheidungen
8