JudikaturJustizRS0028751

RS0028751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2013

Der Architekt ist bei der Erstellung tauglicher Pläne für Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens Erfüllungsgehilfe des Bestellers, der für dessen Verschulden einzustehen hat.

Entscheidungen
10