JudikaturJustizRS0028649

RS0028649 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2002

Bei Beurteilung der Frage, ob in der Anführung des Kündigungstermines eine Wissenserklärung oder eine Willenserklärung zu sehen ist, ist von Bedeutung, auf welche Weise die Kündigungsfrist und/oder der Kündigungstermin in die Kündigungserklärung integriert sind, ob also die Zeitangabe ein Bestandteil der auf die Rechtsgestaltung (Vertragsauflösung) gerichteten Willenserklärung ist oder ob sie davon unabhängig lediglich in einer für den Erklärungsempfänger unmißverständlichen Weise nur eine die - erkennbar auf die Anwendung der dafür maßgebenden Norm oder Vertragsbestimmung gestützten - Rechtsgestaltung nicht berührende, unverbindliche Meinungskundgebung des Erklärenden zum Ausdruck bringen soll.

Entscheidungen
4