JudikaturJustizRS0028643

RS0028643 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2002

Erklärt der Kündigende, er löse das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten, datumsmäßig konkretisierten Termin "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" auf, ist diese Terminangabe in die rechtsgestaltende Willenserklärung voll integriert und löst nicht bloß eine davon unabhängige, unverbindliche Meinungskundgebung erkennen (davon abweichend 4 Ob 115/80 = ZAS 1982/11 = DRdA 1983,104).

Entscheidungen
3