RS0028643 – OGH Rechtssatz
RS0028643 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Erklärt der Kündigende, er löse das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten, datumsmäßig konkretisierten Termin "unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist" auf, ist diese Terminangabe in die rechtsgestaltende Willenserklärung voll integriert und löst nicht bloß eine davon unabhängige, unverbindliche Meinungskundgebung erkennen (davon abweichend 4 Ob 115/80 = ZAS 1982/11 = DRdA 1983,104).