JudikaturJustizRS0028530

RS0028530 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2018

Die Haftung nach § 1313a ABGB setzt einen Zusammenhang des schadensursächlichen Gehilfenverhaltens mit der vom Haftenden geschuldeten Leistung voraus. Wie dieser Zusammenhang allgemein zu umschreiben und wann er im Einzelfall als gegeben anzunehmen ist, muss nach dem aus dem gesamten System des genormten Schadenersatzrechtes abzuleiten Risikozuweisungszweck der genannten Gesetzesstelle ermittelt werden.

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