JudikaturJustizRS0028511

RS0028511 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2018

Der Begriff "Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension" ist dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer ein ihm im Gesetz eingeräumtes Recht auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension geltend macht. Hiefür ist eine entsprechende Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt und die "gehörige Fortsetzung" des vom Sozialversicherungsträger über diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens notwendig.

Entscheidungen
5