JudikaturJustizRS0028499

RS0028499 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2023

Der Geschäftsherr haftet dann nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt.

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