JudikaturJustizRS0028447

RS0028447 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2018

Die Haftung des Schuldners nach § 1313 a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben.

Entscheidungen
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