RS0028263 – OGH Rechtssatz
RS0028263 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Durch Abschluss eines - provisorischen oder probeweisen Dienstverhältnisses auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet. Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses; das Dienstverhältnis selbst ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen, der Dienstgeber behält sich aber - unverbindlich - die Erneuerung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der bestimmten Vertragszeit vor.