JudikaturJustizRS0028149

RS0028149 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2020

Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem und Kreditgeschäften, die nur darin gelegen ist, dass beide Verträge aufeinander bezogen sind, der Kreditnehmer ohne Finanzierung durch den Kreditgeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, der Antrag auf Abschluss des zu finanzierenden Geschäftes (hier: Erwerb einer stillen Beteiligung an einer Investmentgesellschaft) unter Einschaltung des Kreditinstitutes an die Investmentgesellschaft weitergeleitet wurde, der Kredit nicht zur beliebigen Verwendung, sondern nur zum Erwerb der stillen Beteiligung gewährt und die Kreditvaluta unmittelbar der Investmentgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, rechtfertigt (außerhalb) des Anwendungsbereiches des § 18 KSchG) noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer. Beschränkt sich der Finanzierer bei der Finanzierung des Erwerbers einer stillen Beteiligung an einer Investmentgesellschaft (im Betrag von Schilling zweihunderttausend), also eines typischen Risikogeschäftes, auf seine Finanzierungsfunktion und nimmt er in keiner Weise auf den Entschluss des Kreditnehmers, die stille Beteiligung zu erwerben Einfluss (zB durch werbende Aktivitäten, Schaffung eines Vertrauenssachverhaltes, wie etwa den Hinweis auf eigene Beteiligung an der Investmentgesellschaft) und ist er auch an der Konzeption des Projekts nicht beteiligt, steht dem Kreditnehmer ein Einwendungsdurchgriff wegen Konkurses der Investmentgesellschaft gegen den Finanzierer nicht zu. Das gilt besonders dann, wenn der Kreditnehmer über alle Umstände voll informiert war.

Entscheidungen
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