JudikaturJustizRS0027953

RS0027953 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2003

Durch die Klausel in einem Vorstandsvertrag, daß das Dienstverhältnis, insoweit als nichts anderes vereinbart wurde, den Bestimmungen des AngG 1921 unterliegt, wurde freilich nicht ein Dienstverhältnis im Sinne des AngG 1921 begründet, weil Vorstandsmitglieder Unternehmerfunktionen zu erfüllen haben (Schuster - Bonnott in Festschrift für Kastner, 430; EvBl 1974/83) und ihnen in dieser Eigenschaft das für Angestellte im Sinne des AngG 1921 charakteristische Einordnungsverhältnis und Unterordnungsverhältnis gegenüber einem weisungsbefugten Dienstgeber fehlt.

Entscheidungen
7