JudikaturJustizRS0027806

RS0027806 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 1971

Die Schutznorm des § 32 Abs 6 StVO bezweckt die Verhinderung von Schäden durch das Fehlen von Einrichtungen zur Verkehrsregelung und Kennzeichnung der Baustelle, wobei es unerheblich ist, ob solche Einrichtungen überhaupt nicht angebracht worden waren oder infolge mangelhafter Anbringung oder Erhaltung nicht mehr vorhanden waren. Die Schutznorm bezweckt aber nicht die Verhinderung von Schäden, die dadurch verursacht werden, daß ein Verkehrsteilnehmer von einem umstürzenden Verkehrszeichen getroffen wird.