JudikaturJustizRS0027748

RS0027748 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2011

Die Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehrs vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.

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