RS0027741 – OGH Rechtssatz
RS0027741 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Bestimmung des § 23 Abs 5 StVO ist eine Schutznorm, die dazu bestimmt ist, zufälligen Beschädigungen durch ein abrollendes Fahrzeug vorzubeugen.
RS0027741 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Bestimmung des § 23 Abs 5 StVO ist eine Schutznorm, die dazu bestimmt ist, zufälligen Beschädigungen durch ein abrollendes Fahrzeug vorzubeugen.