RS0027727 – OGH Rechtssatz
RS0027727 – OGH Rechtssatz
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Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (hier: Abstellen eines Fahrzeuges nach Unfall derart, dass es bloß zur Hälfte auf dem Pannenstreifen, zur anderen Hälfte aber auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn zum Stehen kam).