JudikaturJustizRS0027677

RS0027677 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2008

Die Schutzvorschrift des § 65 StVO richtet sich an die hinsichtlich radfahrender Kinder aufsichtspflichtigen Personen, deren Verschulden sich daher auch nicht auf die Zufügung des Schadens, sondern auf die Übertretung der Schutznorm im engeren Sinne beziehen muss.

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4