JudikaturJustizRS0027640

RS0027640 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Februar 2024

Wenn auch in dem Falle, als ein Schutzgesetz übertreten wurde, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, keine Notwendigkeit besteht, die Unfallskausalität mit voller Strenge nachzuweisen, vielmehr derjenige, der das Schutzgesetz übertreten hat, für jeden Schaden haftet, dem das Schutzgesetz vorzubeugen sucht, so besteht doch in allen drei Fällen des § 1311 ABGB eine Einschränkung der Haftung dadurch, dass sie auf jeden Fall entfällt, wenn der Schade, wenngleich auf anderem Wege und in anderer Weise, auch sonst eingetreten wäre; die Beweispflicht dafür, dass der Schade auch ohne das rechtswidrige Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger.

Entscheidungen
68