JudikaturJustizRS0027628

RS0027628 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1982

Beim Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge im Sinne des § 42 Abs 2 StVO 1960 handelt es sich um eine der Maßnahmen, wodurch die Verkehrssicherheit im allgemeinen gefördert werden soll; der Übertreter dieses Verbotes haftet daher nach § 1311 ABGB, wenn ihm nicht der Nachweis gelingt, daß der Schade auch bei Beachtung des bezeichneten Fahrverbotes eingetreten wäre.