JudikaturJustizRS0027587

RS0027587 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2014

Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in § 68 StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. Die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der Schutznorm des § 68 Abs 2 StVO setzt daher eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern nicht voraus.

Entscheidungen
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