RS0027566 – OGH Rechtssatz
RS0027566 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Verantwortlichkeit Unmündiger ist in jedem Einzelfall unter Bedachtnahme auf das bei ihnen zur Unfallzeit vorhandene Maß an Einsicht und auf die Art ihres ursächlichen Verhaltens zu prüfen. Im allgemeinen kann Unmündigen nur in Ausnahmefällen ein Mitverschulden an einem Unfall angelastet werden (hier Verletzung eines elfeinhalbjährigen Knaben durch Hineingreifen in elektrischen Getreidemischer).