JudikaturJustizRS0027509

RS0027509 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1981

Im Falle der Übertretung eines Schutzgesetzes haftet der Schädiger für jeden kongruenten Schaden, ohne daß es eines strengen Nachweises des Kausalzusammenhanges und einer Voraussehbarkeit der Folgen bedarf.

Entscheidungen
15