RS0027469 – OGH Rechtssatz
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Im ländlichen Bereich entspricht es den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen auch in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus ohne ständige Beaufsichtigung gelassen werden. Dies trifft insbesonders für schulpflichtige Kinder zu, die dann, wenn sie auch den Schulweg allein zurücklegen, eine gewisse Selbständigkeit erlangt haben. Kinder dieses Alters müssen daher in einer derartigen, offenbar nicht gefahrenträchtigen Umgebung nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden.