RS0027460 – OGH Rechtssatz
RS0027460 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Schutzzweck des § 26 Abs 5 KFG stellt darauf ab, daß der Lenker nicht in seiner Bewegungsfreiheit behindert und in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt oder sonst die Sicherheit des Lenkers oder des Kindes selbst gefährdet werden kann.