JudikaturJustizRS0027460

RS0027460 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 1981

Der Schutzzweck des § 26 Abs 5 KFG stellt darauf ab, daß der Lenker nicht in seiner Bewegungsfreiheit behindert und in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt oder sonst die Sicherheit des Lenkers oder des Kindes selbst gefährdet werden kann.