JudikaturJustizRS0027420

RS0027420 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2012

Eine Begrenzung der Zurechnung der Schadensfolgen aus dem Normzweck ist auf die Schadenstragung wegen Mitverschuldens ebenso anzuwenden, wie auf die Schadenshaftung gegenüber Dritten.

Entscheidungen
7