JudikaturJustizRS0027331

RS0027331 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 1972

Aus der Tatsache, daß das Lenken eines Motorfahrrades bereits ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr und ohne Lenkerberechtigung zulässig ist, kann ein knapp über sechzehn Jahre alter Lenker nicht für sich ableiten, man dürfe von ihm weder Fahrpraxis noch Kenntnis der Verkehrsvorschriften erwarten. Wenn er sich ohne beides in den Straßenverkehr begab, tut er es auf eigene Gefahr und trägt dafür die gleiche Verantwortung wie jeder andere Verkehrsteilnehmer.