JudikaturJustizRS0027200

RS0027200 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2021

Die Unterlassung eines Rechtsmittels durch den Geschädigten muss schuldhaft erfolgt sein; ist diese Voraussetzung gegeben, entfällt ein Amtshaftungsanspruch insoweit, als das Rechtsmittel Abhilfe schaffen hätte können, zur Gänze, diesbezüglich also keine Verschuldensteilung im Sinne des §1304 ABGB.

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