JudikaturJustizRS0026957

RS0026957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1959

Bei behinderter Sicht ist der Lenker eines Pferdefuhrwerkes an einer Straßenkreuzung verpflichtet anzuhalten, sich an die Spitze des Fuhrwerkes zu begeben und sich zu überzeugen, ob die Verkehrsverhältnisse die Überquerung der Bezirksstraße gestatten.