RS0026957 – OGH Rechtssatz
RS0026957 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei behinderter Sicht ist der Lenker eines Pferdefuhrwerkes an einer Straßenkreuzung verpflichtet anzuhalten, sich an die Spitze des Fuhrwerkes zu begeben und sich zu überzeugen, ob die Verkehrsverhältnisse die Überquerung der Bezirksstraße gestatten.