JudikaturJustizRS0026828

RS0026828 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2021

Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt; es genügt, dass sich der Geschädigte verkehrsgerecht verhielt; in der Benützung von Damenhalbschuhen mit acht Zentimeter hohen Stöckeln in einer Garage und in dem Übersehen einer schlecht einzusehenden, mit Öl verunreinigten Stelle kann ein als Mitverschulden zu wertender Sorgfaltsverstoß dessen, der zum Sturz kam, nicht erblickt werden.

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