Spruch Soweit die Revision die Bemessung des Schmerzengeldzuspruches bekämpft, wird sie zurückgewiesen; im übrigen wird dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben. Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 10.641,07 S (darin 1.920 S Barauslagen und 792,82 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfa…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 1. Oktober 1982 als nicht angegurteter Beifahrer eines vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs schwere Verletzungen mit Dauerfolgen. Der Erstbeklagte wurde mit rechtskräftiger …
Rechtliche Beurteilung Die Revision war daher in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen. Soweit die Revision die Kürzung des Schmerzengeldanspruches des Kläges wegen Verletzung der Gurtenanlegungspflicht bekämpft, ist sie zwar zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt. Der Revisionswerber führt aus, bei …