JudikaturJustizRS0026719

RS0026719 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2012

Nach § 1302 ABGB haften mehrere fahrlässig handelnde Nebentäter, wenn der von ihnen verursachte Anteil am Gesamtschaden nicht bestimmbar ist, solidarisch. Der Legalzessionar kann demnach einen anteiligen Regressanspruch gegen Mithaftende auf der Grundlage des § 1302 ABGB geltend machen.

Entscheidungen
4