JudikaturJustizRS0026628

RS0026628 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2020

Auch bei Anlegung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat.

Entscheidungen
12