JudikaturJustizRS0026569

RS0026569 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2021

Dass der Auskunftgeber in abstracto damit rechnen muss, die Information werde irgendwie - auch durch Weitergabe durch den Besteller - an Außenstehende gelangen, reicht zu einer Haftung gegenüber dem Dritten nicht aus.

Entscheidungen
3