RS0026558 – OGH Rechtssatz
RS0026558 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welche Zwecke das Gutachten erstattet wurde (im gleichen Sinn bereits SZ 16/143, 6 Ob 475/60). Nicht in Frage kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen, im Zweifel auch dann nicht, wenn der Gutachter weiß, daß seine Stellungnahme verbreitet werden soll.